Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Vercharterung der Yachten und beziehen sich auf alle möglichen Situationen, die im Einklang mit renommierten Versicherungsgesellschaften mit detaillierten Bestimmungen für jede Situation auftreten können:

Charterparty Bedingungen 

Charterpreis Der Charterpreis beinhaltet die Nutzung der Yacht mit allem Zubehör gemäß Inventarliste und dem vom Charterkunden zusätzlich in Auftrag gegebenen Zubehör, deren natürliche Abnutzung sowie Kosten für die Behebung von Schäden durch Materialermüdung, die Betreuung des Charterkunden und der Yacht während der Charterdauer sowie Aufwendungen für allgemeine Steuern und Abgaben und Gebühren am Start- und Zielliegeplatz sowie die anteiligen Kosten für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung der Yacht.
Nicht im Charterpreis enthalten sind etwaige Gebühren für das Befahren von Gewässern, Revieren oder Häfen, Liegeplatzgebühren außerhalb des Start- oder Zielliegeplatzes und Gebühren für das Ein- oder Auschecken sowie die Kosten für Betriebsstoffe wie Diesel oder Benzin. Kosten für Endreinigung, Gas, Benzin für den Außenbordmotor, Bettwäsche und Handtücher können im Charterpreis enthalten sein. Ansonsten sind diese zusätzlichen Kosten vom Vercharterer gesondert aufzuführen und dem Charterkunden rechtzeitig vor dem Chartertermin vorzulegen. II. Obliegenheiten des Vercharterers:

Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterkunden:

1. die Charteryacht einschließlich komplettem Zubehör zum vereinbarten Termin nach vollständiger Zahlung des Charterpreises in einem seetüchtigen, ordnungsgemäßen altersgerechten Pflege- und technischen Zustand zu übergeben. Alle vorgeschriebenen Wartungsintervalle sind eingehalten und müssen sich auch über die gesamte Charterdauer erstrecken. Besonderes Augenmerk ist auf die Wartung von Rettungsmitteln und sicherheitsrelevanten Ausrüstungen wie (soweit vorhanden / vorgeschrieben) Rettungsinsel, Schwimmwesten, Notsignale, EPIRB, Feuerlöscher und die Gaskocheranlage sowie auf die Vollständigkeit und Aktualität der Seekarten und Navigationsinstrumente zu legen.
2. dem Charterkunden die Schiffspapiere zu übergeben, die alle gültigen Zertifikate, Dokumente, Listen, Betriebsanweisungen der Yacht und sonstige für das Befahren des vertraglich vereinbarten Seegebietes erforderlichen Unterlagen enthalten. Das vertraglich vereinbarte ausschließlich befahrbare Seegebiet sowie eventuelle zeitliche Einschränkungen müssen in diesen Unterlagen eindeutig und widerspruchsfrei definiert sein. Der Vercharterer hat auf die für den Charterkunden nicht offensichtlichen Besonderheiten ausdrücklich hinzuweisen. Alle Dokumente müssen in Englisch oder in der Landessprache des Charterkunden abgefasst sein.
3. während der Charterzeit entstandene Schäden oder Mängel oder im Rahmen des Vertrages entdeckte versteckte Mängel zu beheben (siehe Punkt V).
4. vertragsgemäße Ausfallzeiten zu vergüten (siehe Punkt V).
5. während der Charterzeit für den Charterkunden mindestens zu den üblichen Bürozeiten telefonisch oder über Funk erreichbar zu sein. III. Obliegenheiten des Charterkunden:

Der Charterkunde hat folgende Verpflichtungen gegenüber dem Vercharterer:

1. alle Besatzungsmitglieder vor Charterbeginn gemäß den Anweisungen des Vercharterers zu benennen (Erstellung einer Crewliste).
2. das Boot 1-2 Stunden vor der mit dem Vercharterer vereinbarten Zeit am vereinbarten Rückgabeort zum Check-Out bereit zu halten.
3. die vereinbarte Charterdauer nicht ohne Zustimmung des Vercharterers zu verlängern.
4. die Yacht innerhalb der letzten 24 Stunden vor Charterende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen zu halten, so dass auch bei widrigen Umständen (Schlechtwetter) die rechtzeitige Ankunft gewährleistet ist. Die Witterungsverhältnisse berühren die Pflicht zur pünktlichen Rückkehr nicht, es sei denn, es liegt ein Fall von unvorhersehbarer höherer Gewalt vor. Ist eine verspätete Rückkehr absehbar, so ist der Vercharterer unverzüglich zu informieren.
5. den Vercharterer unverzüglich zu informieren, wenn die Reise an einem anderen Ort als dem vereinbarten Rückgabeort beendet werden muss. In diesem Fall ist es Sache des Charterkunden, das Schiff zu betreuen oder ausreichend qualifizierte Personen zur Betreuung des Schiffes bereitzustellen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Die Charter endet erst mit der Übernahme der Yacht durch den Vercharterer. Der Charterkunde hat die dem Vercharterer durch den abweichenden Rückgabeort entstehenden Mehrkosten zu tragen, es sei denn, es liegt ein Fall von unvorhersehbarer höherer Gewalt vor oder der Vercharterer hat den abweichenden Rückgabeort selbst gewünscht oder der Vercharterer hat diesen Umstand durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch versteckte Mängel an der Charteryacht) selbst verursacht.
6. die Yacht und die Ausrüstung sorgfältig und nach den Regeln der guten Seemannschaft zu benutzen.
7. sich vor Antritt des Törns mit den technischen und allen anderen Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen, die an Bord befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten und sich über die nautischen, geographischen und technischen Besonderheiten des Reviers (Gezeiten, Strömungen, wechselnde Wasserstände bei starkem Wind, Fallwinde, Düseneffekte usw.) eingehend zu informieren.
8. den Ölstand des Motors und der Bilgen täglich zu kontrollieren und den Seekühlwasserkreislauf nach dem Anlassen des Motors zu überprüfen. Erkannte Mängel müssen sofort behoben werden. Ohne ausreichenden Ölstand oder Kühlung darf der Motor nur bei eindeutiger und gegenwärtiger Gefahr für das Boot und / oder die Crew betrieben werden, um Schäden zu vermeiden. Sonstige notwendige Wartungsmaßnahmen während der Charterzeit sind dem Charterkunden bei der Übergabe vom Vercharterer zu erläutern und dem Charterkunden ist eine vorbereitete Wartungsliste auszuhändigen.
9. ein schriftliches Logbuch (in Papierform) gewissenhaft zu führen, in dem die üblichen nautischen Eintragungen, Aufzeichnungen über Wetterberichte, eventuelle Schäden an der Yacht und Ausrüstung, Grundberührungen und sonstige besondere Vorkommnisse (Tau im Propeller, etc.) festgehalten werden.
10. mit Hilfe der vorliegenden, aktuellen Seekarte zu navigieren und elektronische Navigationshilfen nur unterstützend zu verwenden.
11. sofern vorhanden, ein Funkbuch und ggf. ein Zoll- und Vermerkbuch gewissenhaft zu führen.
12. jede Grundberührung (auch ohne sichtbare Schäden) sofort zu melden und bei Verdacht auf Schäden an der Charteryacht sofort den nächsten Hafen anzusteuern und eine Begutachtung durch einen Taucher zu veranlassen, sowie nach Rücksprache mit dem Vercharterer und auf dessen Anweisung ggf. zu kranen oder zu slippen.
13. im Schadensfall Schadensvermeidungs- und Schadensminderungspflichten nach guter Seemannschaft zu erfüllen und Melde- und Mitwirkungspflichten gegenüber Beteiligten, Behörden und Versicherungen nachzukommen. Kommt er seinen Pflichten nicht nach, haftet der Charterkunde für den Schaden in vollem Umfang selbst.
14. besondere Wind- und Wetterverhältnisse zu beachten, bei Nachtfahrten besondere Vorsicht walten zu lassen.
15. Häfen nur unter Motor anzulaufen und zu verlassen. Den Motor beim Segeln nicht laufen zu lassen, auf keinen Fall aber den Motor beim Segeln mit mehr als 10 Grad Krängung zu betreiben.
16. die Batteriespannung aller Bordbatterien stets über 12 Volt zu halten, also die Batterien rechtzeitig über den Motor, einen Generator oder Landstromanschluss zu laden, ggf. sollten Verbraucher abgeschaltet werden. Großverbraucher wie Ankerwinde oder Bugstrahlruder dürfen nur betrieben werden, wenn die Batteriespannung parallel durch den Motor oder einen Generator unterstützt wird.
17. nur Häfen oder Liegeplätze zu benutzen, bei denen ein sicheres Ein- und Auslaufen sowie Anlegen über den geplanten Zeitraum gewährleistet werden kann.
18. die Charteryacht nur mit geeigneten, sauberen und nicht abfärbenden Bootsschuhen zu betreten.
19. anderen nur im Notfall Abschlepphilfe zu leisten, die Charteryacht nur im Notfall abzuschleppen und eigene Taue und Leinen zu verwenden und dann nur an Klampen, Winden oder am Mastfuß (niemals mit einem Bugleinen-Knoten), so dass das Abschleppen auch unter Spannung gelöst werden kann und keine Abschlepp- und Bergungskosten zu vereinbaren, es sei denn, der Helfer würde sonst die Hilfe verweigern.
20. die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthaltsländer einzuhalten, sich über eventuell notwendige Lizenzen oder Fahrberechtigungen im Vorfeld zu erkundigen.
21. stets ordnungsgemäß ein- und auszuräumen und Hafen- und Liegeplatzgebühren entsprechend zu entrichten.
22. den Diebstahl der Yacht oder des Zubehörs sofort bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
23. Haftpflichtschäden sofort bei der nächsten Hafenbehörde zu melden und eine Bestätigung aufzubewahren.
24. die Charteryacht nicht an Dritte weiterzugeben oder unterzuvermieten.
25. nicht mehr Personen an Bord zu nehmen, als erlaubt oder vereinbart und somit in der Crewliste genannt sind.
26. keine Veränderungen an Schiff und Ausrüstung vorzunehmen, es sei denn, dies dient der Abwendung eines drohenden Schadens oder ist vorher mit dem Vercharterer abgesprochen worden.
27. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vercharterers keine Tiere, nicht deklarierte zollpflichtige Waren oder gefährliche Güter oder Materialien zu befördern, nicht an Regatten teilzunehmen oder die Yacht für gewerbliche Zwecke (z.B. für Ausbildungszwecke, Waren- oder Personentransport) zu nutzen.
28. den sicheren und geschützten Hafen oder Liegeplatz nicht zu verlassen, wenn nach einer anerkannten oder allgemeinen Wettervorhersage die Windgeschwindigkeit in dem betreffenden Seegebiet für den geplanten Zeitraum der nächsten Etappe 7 Bft oder mehr beträgt. Nur wenn eindeutig zu befürchten ist, dass der bisher geschützte Hafen oder Liegeplatz durch unerwartete Wetteränderungen bedroht ist, ist der nächstgelegene geschützte Hafen oder Liegeplatz anzulaufen.
29. Das vertraglich vereinbarte Seegebiet (siehe Punkt II 2) darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vercharterers verlassen werden. Der Vercharterer hat das Recht, dieses Seegebiet bei unsicheren oder ungewöhnlichen Navigationsbedingungen räumlich oder zeitlich weiter einzuschränken (z.B. ein nächtliches Fahrverbot auszusprechen).
30. Der Charterkunde bzw. Skipper ist für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet gegenüber dem Vercharterer bzw. Versicherer für Schäden, die aus der Nichtbeachtung der geforderten Verhaltensregeln resultieren. Die Crewmitglieder sind im Rahmen dieses Vertrages Erfüllungsgehilfen des Charterkunden und / oder des Skippers. IV. Führerscheine, Befähigungsnachweise Der Charterkunde kann entweder der Skipper der gecharterten Yacht sein oder ein Crewmitglied seiner Wahl als Skipper benennen. Der Skipper hat dem Vercharterer den Besitz der erforderlichen Führerscheine und Befähigungsnachweise nachzuweisen, um die Yacht im gesamten vertraglich vereinbarten Seegebiet zu führen. Weiterhin versichert der Charterkunde, dass der Skipper über alle erforderlichen nautischen, navigatorischen und maritimen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die gecharterte Yacht unter Segeln und / oder Motor gemäß Punkt III. unter Berücksichtigung der Verantwortung für Crew und Material sicher zu führen. Der Vercharterer ist berechtigt, vor Übergabe der Charteryacht die nautische Befähigung des Skippers zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann er einen Nachweis über die bisherige Erfahrung des Skippers vor Vertragsabschluss verlangen und sich vom Skipper die Lizenzen oder Führerscheine zeigen lassen, die zum Führen der Yacht in der vereinbarten Klasse und dem vereinbarten Fahrtgebiet erforderlich sind. Bei offensichtlicher Unfähigkeit, sich für die sichere Führung der Charteryacht und der Crew zu qualifizieren, kann der Vercharterer dem Charterkunden einen Skipper auf dessen Kosten zur Verfügung stellen oder vermitteln. Ist dies nicht möglich oder ist der Charterkunde damit nicht einverstanden, kann der Vercharterer die Übergabe der Yacht verweigern; in diesem Fall wird der gezahlte Charterpreis erst bei erfolgreicher Wiedervercharterung zum ursprünglich vereinbarten Charterpreis zurückerstattet. Ist eine Weitervercharterung nur zu einem niedrigeren Preis möglich, ist der Vercharterer berechtigt, die entsprechende Differenz einzubehalten.

1. Rechte des Charter-Kunden:

a) Stellt der Vercharterer die Charteryacht nicht spätestens 4 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung, hat der Charterkunde Anspruch auf eine anteilige Minderung des Charterpreises für die Ausfallzeit pro angefangenen Tag. Entsprechendes gilt während der Charterzeit bei Schäden oder Mängeln, die unabhängig vom Verschulden des Vercharterers auftreten, es sei denn, diese wurden vom Charterkunden selbst schuldhaft verursacht. Der Charterkunde hat für jedes Schadensereignis eine Nutzungseinschränkung der Yacht von bis zu 4 h entschädigungslos hinzunehmen. Eine Nutzungseinschränkung besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem der Charterkunde in der Nutzung der Yacht aufgrund eines Defektes und / oder einer Reparatur erheblich eingeschränkt ist. Eine zumutbare Änderung der geplanten Reiseroute (um die Reparatur zu ermöglichen) und / oder eine Reparatur während der normalen Hafenliegezeiten ist keine Nutzungseinschränkung. Der Charterkunde kann unter voller Rückerstattung der geleisteten Zahlungen auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn seit dem vereinbarten Übergabetermin mehr als 24 Stunden verstrichen sind; diese Frist verlängert sich bei einer Charterdauer von mindestens 10 Tagen auf 48 Stunden. Der Vercharterer ist berechtigt, eine zumutbare, den Bedürfnissen des Charterkunden entsprechende und objektiv gleichwertige Ersatzyacht zu stellen. Steht bereits vor der Vercharterung fest, dass das Boot nicht zur Verfügung stehen wird und spätestens 4 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Termin übergeben werden kann, hat der Charterkunde das Recht, vor Beginn der Vercharterung unter voller Rückerstattung der geleisteten Zahlungen vom Vertrag zurückzutreten.
b) Bei negativen Abweichungen der Charteryacht, ihrer Ausstattung oder ihres Zubehörs von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Mängel) hat der Charterkunde Anspruch auf eine angemessene Minderung des Charterpreises. Zum Rücktritt ist er nur berechtigt, wenn die Charteryacht dadurch in ihrer Seetüchtigkeit beeinträchtigt wird oder wenn die Befahrung mit den üblichen Navigationsmethoden erheblich erschwert und dadurch die Risiken für die Sicherheit von Boot und Crew erheblich erhöht werden. Der Charterkunde kann Minderung und Rücktritt nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vercharterer geltend machen. Die Erklärung muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels und zusätzlich im Abfertigungsprotokoll abgegeben und entsprechend begründet werden.
c) Hat der Vercharterer die Leistungsstörung nicht zu vertreten, bestehen keine weitergehenden Ansprüche des Charterkunden gegen den Vercharterer im Hinblick auf eine Freistellung von Folgeschäden (z.B. Reise- / Aufenthaltskosten). Der Vercharterer tritt in diesem Fall jedoch etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte an den Charterkunden ab. Der Vercharterer hat den Charterkunden über derartige Vorkommnisse und die möglichen Folgen unverzüglich und umfassend zu informieren.

2. Rechte der Chartergesellschaft:

a) Verspätete Rückgabe: Wird die Yacht durch Verschulden des Charterkunden nicht innerhalb von 2 Stunden nach der mit dem Vercharterer vertraglich vereinbarten Zeit zurückgegeben, kann der Vercharterer die anteilige Zahlung des Charterpreises pro angefangenen Tag verlangen. Darüber hinaus ist der Vercharterer berechtigt, vom Charterkunden den Ersatz des durch die verspätete Rückgabe entstandenen wirtschaftlichen Schadens zu verlangen (z.B. Kosten für zusätzlich zu bestellendes oder vorzuhaltendes Personal oder Ausfall bzw. Teilausfall der Folgecharter).
b) Abweichender Ort der Rückgabe: Erfolgt die Rückgabe der Yacht durch Verschulden des Charterkunden nicht am vereinbarten Rückgabeort, kann der Vercharterer vom Charterkunden Ersatz für alle dadurch entstandenen wirtschaftlichen Schäden (z.B. Kosten für die Übernahme an einem anderen Ort oder Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder an Land) verlangen.
c) Witterungsverhältnisse berühren die Pflicht des Charterkunden zur vertragsgemäßen Rückgabe der Yacht nicht, es sei denn, es liegt ein Fall unvorhersehbarer höherer Gewalt vor (siehe auch Punkt III.4). Sowohl bei verspäteter Rückgabe als auch bei abweichendem Rückgabeort hat der Vercharterer die Pflicht, den finanziellen Schaden zu minimieren und dem Charterkunden den Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Kosten tatsächlich angefallen sind. Dem Charterkunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. VI. Stornobedingungen Tritt der Charterkunde vom Chartervertrag zurück, außer aus den unter Ziffer V 1a) und 1b) genannten Gründen, so gelten die vertraglich vereinbarten Stornokosten im Verhältnis zum reinen Charterpreis. Für Leistungen, die auch durch den Wegfall der Charter wegfallen, werden keine Stornokosten berechnet, wie z.B. Endreinigung, Kaution, Bettwäsche, Sonderausstattung. Kann der Charterkunde den Törn nicht antreten, hat er dies dem Vercharterer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wobei der Zeitpunkt des entsprechenden Zugangs des Vercharterers maßgeblich ist. Gelingt eine Ersatzvercharterung zu den gleichen Bedingungen, erhält der Charterkunde die bis dahin geleisteten Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 150,- zurück. Der Charterkunde kann nur mit Zustimmung und schriftlichem Einverständnis des Vercharterers einen geeigneten Ersatzcharterkunden stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei einer Ersatzcharter für Rabatte oder für einen kürzeren Zeitraum wird dem Charterkunden die jeweilige Differenz zuzüglich der Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Sind abweichende Liefer- und Rückgabehäfen oder Auslandshäfen vertraglich vereinbart, so erhöht sich die Entschädigung um jeweils 20%. Der Vercharterer kann bei nicht fristgerechter Zahlung der entstandenen Kosten vom Vertrag zurücktreten und behält sich die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages ausdrücklich vor. In allen anderen Fällen hat der Vercharterer Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Charterpreis. Der Abschluss einer Charterrücktrittsversicherung, mit besonderer Absicherung der chartertypischen Risiken (Ausfall des Skippers führt zum Ausfall des gesamten Törns) wird daher dringend empfohlen.
VII. Zahlungsbedingungen Die Zahlung des Charterpreises erfolgt wie im Vertrag vereinbart in Teilzahlungen oder als Gesamtzahlung. Werden die vereinbarten Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, ist der Vercharterer nach erfolgloser Mahnung berechtigt, vom Chartervertrag zurückzutreten und die Yacht anderweitig zu verchartern.
Verlustbeträge hat der Charterkunde zu ersetzen. Der Vertrag kommt zustande, wenn Charterkunde und Vercharterer übereinstimmende Willenserklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form austauschen. Die vollständige Zahlung des Charterpreises an den Vercharterer und die vertragsgemäße Bereitstellung der gecharterten Yacht werden dem Charterkunden durch Übersendung einer "Bordkarte" bestätigt. Nur die vom Vercharterer ausgestellte "Bordkarte" ist gültig.
Der Charterkunde ist verpflichtet, die "Bordkarte" zu kontrollieren. VIII. Übernahme der Charteryacht Die Übernahme der gecharterten Yacht kann nur gegen Vorlage der vorgelegten "Bordkarte" erfolgen. Der Charterkunde übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Der Vercharterer oder sein Beauftragter übergibt dem Charterkunden die Charteryacht in segelfertigem und ansonsten einwandfreiem Zustand, innen und außen gereinigt, mit angeschlossener Gas- und Reserveflasche und vollem Treibstofftank. Der Zustand des Schiffes, alle technischen Funktionen (insbesondere Segel, Beleuchtung und Motoren) sowie die Vollständigkeit von Zubehör und Inventar werden anhand einer Ausrüstungsliste und einer Checkliste von beiden Vertragspartnern im Rahmen eines Briefings eingehend überprüft.
Der Vercharterer garantiert, dass die Yacht und ihre Ausrüstung den Anforderungen der im vereinbarten Charterrevier geltenden Gesetze und Vorschriften entspricht. Bei der Überprüfung der Navigationsausrüstung und des nautischen Hilfsmaterials wie Seekarten, Handbücher, Kompass, Kartenplotter, Echolot, Logge, Funkpeiler, wird der Vercharterer den Charterkunden informieren und darauf hinweisen, dass trotz sorgfältiger und gewissenhafter Wartung und Kontrolle, Störungen, Ungenauigkeiten und Veränderungen auftreten können. Er wird den Charterer auch auf seine Mitwirkungspflicht hinweisen, Navigationsgeräte und nautisches Hilfsmaterial während der Charterzeit regelmäßig zu überprüfen. Für die Zuverlässigkeit und Genauigkeit von elektronischen Navigationshilfen kann der Vercharterer keine Verantwortung übernehmen. Die Seetüchtigkeit der Charteryacht und ihrer Ausrüstung wird anschließend von beiden Parteien vor Übergabe durch Unterzeichnung eines Protokolls bestätigt. Nach diesem Zeitpunkt können Beanstandungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn und soweit bei der Übergabe verdeckte Mängel vorhanden waren, auch wenn den Vercharterer hieran kein Verschulden trifft.
Der Charterkunde kann die Übernahme der Yacht nur verweigern, wenn die Seetüchtigkeit erheblich gemindert ist, nicht bei nur unerheblichen Abweichungen oder Mängeln. Das Recht des Charterkunden zur Minderung (siehe Ziffer V 1) bleibt unberührt. Bei Übernahme der Yacht mit den Schiffspapieren (siehe Ziffer II 2) hat der Vercharterer den Nachweis zu erbringen, dass für die Yacht eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung gemäß Chartervertrag besteht und die Prämie bezahlt ist. IX. Rückgabe der Charteryacht Der Charterkunde übergibt dem Vercharterer oder seinem Beauftragten die Charteryacht in segelfertigem Zustand, entsprechend der Checkliste verstaut, innen und außen gereinigt (besenrein und ohne Müll - sofern nicht anders vereinbart), mit angeschlossener Gas- und Reserveflasche und vollem Treibstofftank. Der Vercharterer ist berechtigt, verbrauchtes und nicht nachgefülltes Material (z.B. Treibstoff) auf Kosten des Charterkunden zu ersetzen und die Kosten dafür pauschal zu berechnen. Der Vercharterer ist berechtigt, die unzureichende Reinigung auf Kosten des Charterkunden durchführen zu lassen, es sei denn, es wurde vertraglich vereinbart, dass der Vercharterer die Reinigung durchführen muss. Beide Parteien überprüfen gemeinsam den Zustand des Bootes und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Bereits bei Verdacht auf Schäden an der Yacht hat der Charterkunde den Vercharterer zu benachrichtigen und verlorene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach Rückkehr zu melden. Sowohl der Charterkunde als auch der Vercharterer erstellen eine Mängel- und Schadensliste und fertigen daraus und aus der Checkliste ein Protokoll an, das nach Unterzeichnung durch beide Parteien verbindlich ist. Verweigert der Vercharterer die Niederschrift eines Abnahmeprotokolls oder führt er die Rückgabeprozedur nicht innerhalb von 2 Stunden nach dem vereinbarten Rückgabetermin durch, gilt die Yacht als mängelfrei übergeben. Nach diesem Zeitpunkt können Beanstandungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Insbesondere ist der Vercharterer nicht berechtigt, die Kaution für nachträglich festgestellte Schäden einzubehalten. Dies gilt nicht, wenn und soweit bei der Rückgabe verdeckte Mängel vorlagen, deren Vorhandensein der Charterkunde durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zu vertreten hat, oder wenn der Charterer sich weigert, ein ordnungsgemäßes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Art, Umfang und Höhe von Schäden, die erst zu einem späteren Zeitpunkt und ggf. nach weiterer Nutzung der Charteryacht behoben werden können, müssen detailliert und für beide Parteien verbindlich dokumentiert werden.
Schäden jeglicher Art und deren Folgen, Kollisionen, Unfälle, Manövrierunfähigkeit, Pannen, Beschlagnahmung der Yacht oder sonstige besondere Vorkommnisse sind vom Charterkunden unverzüglich dem Vercharterer zu melden. Der Charterkunde muss im Schadensfall für Anweisungen oder Fragen über Funk oder Telefon erreichbar sein. Schäden, die auf normaler Abnutzung oder Materialermüdung beruhen, können vom Charterkunden bis zu einem Betrag von € 150,- ohne Rücksprache selbst behoben werden und werden dem Charterkunden nach Erhalt vom Vercharterer erstattet. Bei Aufwendungen, die diesen Betrag übersteigen und außer in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug, hat der Charterer den Vercharterer zu informieren und die Reparaturarbeiten in Absprache mit dem Vercharterer in Auftrag zu geben, zu dokumentieren und zu überwachen und ggf. finanziell in Vorleistung zu treten Ersetzte Teile sind aufzubewahren. Der Charterkunde hat alles zu tun, was den Schaden und seine Folgen (z.B. Ausfall der Yacht) mindert. Können Schäden am bisherigen Liegeplatz nicht behoben werden, ist der Charterkunde verpflichtet, auf Verlangen des Vercharterers einen anderen zumutbaren Hafen oder Liegeplatz zur Durchführung der Reparatur anzulaufen oder früher (möglichst 24 Stunden vor Übergabe) an den vertraglich vereinbarten Rückgabeort der Yacht zurückzukehren, wenn dies nach den Umständen zumutbar ist.
Das Recht des Charterkunden zur Minderung (siehe Ziffer V 1) bleibt unberührt. XI. Haftung des Charterkunden Der Charterkunde haftet für alle von ihm oder seiner Crew verursachten Schäden an Dritten und der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere für solche Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung oder mangelhafte Wartung (soweit dies Aufgabe des Charterkunden ist) der jeweiligen Aggregate an Bord zurückzuführen sind. Im Falle höherer Gewalt haftet der Charterkunde nur, wenn und soweit die Gefahr durch den Schiffsführer und / oder die Crew schuldhaft erhöht wurde (z.B. Verlassen des Hafens bei Sturmwarnung). Kosten für die Behebung von Sachschäden an der gecharterten Yacht oder Ausrüstung, die durch den Charterkunden oder die Crew schuldhaft verursacht wurden, trägt der Charterkunde nur bis zur Höhe seiner Kaution (siehe XIV). Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er auch für Ansprüche des Kaskoversicherers (Regress). Wenn und soweit ihn ein Verschulden trifft, haftet der Charterkunde auch für alle Folge- und Verzugsschäden (z.B. bei Beschlagnahme) nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. In den beiden letztgenannten Fällen ist die Haftung des Charterkunden nicht auf die Höhe der Kaution beschränkt und kann aufgrund von Mehrkosten sogar den Wert der Charteryacht übersteigen. Daher wird der Abschluss einer Skipper-Haftpflichtversicherung, die dieses Risiko abdeckt, dringend empfohlen. Der Vercharterer haftet nicht für Beeinträchtigungen durch gewöhnliche Abnutzung (z.B. sich lösende Nähte an Segeln) oder für Schäden, die der Vercharterer und seine Crew nicht verschuldet haben. Stellt der Vercharterer einen professionellen Skipper, so ist dieser für die Navigation der Yacht verantwortlich und haftet für Schäden, die allein durch ihn verursacht werden, nicht aber für Schäden, die durch den Charterkunden und / oder die Crew verursacht werden.
Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Charterkunden oder seiner Crew, für das der Vercharterer von Dritten in Anspruch genommen wird, ohne dass den Vercharterer in irgendeiner Form auch nur ein (Mit-) Verschulden trifft, hält der Charterkunde den Vercharterer frei von allen Kosten und Rechtsverfolgungen aller privaten und strafrechtlichen Folgen im In- und Ausland. Mehrere Charterkunden haften gesamtschuldnerisch. Der Charterkunde haftet in vollem Umfang für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit wissentlich falschen Angaben über die Fahrtüchtigkeit stehen. XII. Haftung des Vercharterers Aufgrund des Chartervertrages haftet der Vercharterer für Schäden am Eigentum des Charterkunden oder der Besatzung sowie für Unfälle nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vercharterers, niemals jedoch bei höherer Gewalt oder höherer Gewalt. Der Vercharterer haftet für Schäden, die durch Ungenauigkeiten, Änderungen oder Fehler des zur Verfügung gestellten nautischen Materials (wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler, etc.) verursacht werden, nur dann, wenn er den Charterkunden oder verantwortlichen Skipper der Yacht nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit von Fehlern oder Abweichungen hingewiesen hat. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vercharterers beruhen, bleiben jedoch von allen Vereinbarungen unberührt. XIII. Versicherung der Charteryacht Die Charteryacht ist durch eine Kaskoversicherung für Sachschäden an Schiff und Ausrüstung gedeckt. Darüber hinaus besteht eine Bootshaftpflichtversicherung (ohne Selbstbeteiligung) mit einer Pauschalsumme für Personen- und Sachschäden.
Die Deckungssumme der Bootshaftpflichtversicherung beträgt mindestens eine Million Euro oder Dollar, abhängig von der Währung der Police. Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden am mitgeführten Gut des Charterkunden und der Crew sowie vorsätzliche oder grob fahrlässige Schäden sind von der Kaskoversicherung nicht gedeckt, so dass grundsätzlich nicht der Vercharterer, sondern der Verursacher (Verursacher) für das Verschulden haftet. Das Bestehen einer Kaskoversicherung bedeutet keine Freistellung des Charterkunden durch den Vercharterer für Schäden, die die Kaskoversicherung nicht abdeckt, weil sie auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Missachtung der Bestimmungen des Chartervertrages beruhen (z.B. Navigieren außerhalb des vereinbarten Gebietes) oder bei denen der Kaskoversicherer in Regress genommen werden kann XIV.

Einzahlung

Der Charterkunde zahlt - sofern nicht anders vereinbart - eine Kaution gemäß Chartervertrag. Die Kaution ist spätestens bei der Übergabe der Yacht in bar, per Kreditkarte oder im Voraus per Überweisung zu leisten. Pro Chartertörn haftet der Charterkunde bis zu diesem Betrag für Schäden an der gecharterten Yacht und deren Zubehör, für abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände und Diebstahl, wenn der Schaden durch den Charterkunden oder die Crew verursacht wurde. Die Kaution ist bei Rückgabe der Yacht und schadenfreiem Verlauf der Charter sofort zur Rückzahlung fällig. Dies gilt nicht, wenn der Charterkunde die Unterzeichnung eines ordnungsgemäßen Rückgabeprotokolls verweigert oder wenn etwas anderes vereinbart wurde. Kann oder soll eine eventuelle Reparatur erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und ist absehbar, dass die Kosten weniger als die Hälfte der Kaution betragen werden, so ist mindestens die Hälfte der Kaution sofort zur Rückzahlung fällig. XV. Weitere Vereinbarungen, Allgemeines, Verweise
1) Rechtliche Einordnung / Haftung der Parteien (Charteragentur / Charterunternehmen / Charterkunde): Wird der Chartervertrag über eine Charteragentur abgeschlossen, wird diese als Vermittler zwischen dem Charterkunden und dem Vercharterer tätig. Eine Haftung der vermittelnden Agentur erfolgt ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers aus dem mit dem Charterkunden bestehenden Vertragsverhältnis. In Bezug auf diesen Vertrag, sowie bei zukünftigen Vertragsänderungen und einseitigen Erklärungen des Charterkunden gegenüber dem Vercharterer handelt der Vermittler als Bevollmächtigter im Namen und für Rechnung des Vercharterers und ist zum Inkasso berechtigt.
2) Preisliste, Abweichungen, Änderungen Im Zweifelsfall gelten die Preise gemäß der aktuellen Preisliste des Vercharterers. Für den Fall, dass sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, die gesetzlich im Charterpreis enthalten sind, erhöhen oder verringern, ohne dass die Parteien hierauf Einfluss haben, vereinbaren Vercharterer und Charterkunde eine entsprechende Anpassung des Vertrages.
3) Abweichende Charterverträge / vor Ort zu unterzeichnende Nebenverträge Aufgrund von Vorschriften im Land des Vercharterers kann es erforderlich sein, dass der Charterkunde einen Chartervertrag an Bord hat, der in der Sprache des Gastlandes verfasst ist. Weicht der nationale Nebenvertrag inhaltlich von diesem Vertrag und seinen "Internationalen T & C des YACHTPOOL FairCharter-Vertrages" ab, so wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterkunden vereinbart, dass zwischen ihnen ausschließlich dieser Vertrag gemäß seinen "Internationalen T & C des YACHT-POOL FairCharter-Vertrages" gilt. Charterkunde und Vercharterer erklären im Einvernehmen mit dem Vermittler (Charteragentur), dass ein zwischen Vercharterer und Charterkunde geschlossener nationaler Nebenvertrag keine Wirkung für und gegen den Vermittler hat.
4) GPS-Tracking der Charteryacht Der Charterkunde ist damit einverstanden, dass der Standort des Bootes und andere Daten des Schiffes mittels elektronischer Systeme aufgezeichnet ("Tracking") und an die Basis, den Vercharterer und im Schadensfall an den Versicherer übermittelt werden können. Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen des Vercharterers. XVI. Schlussbestimmungen (Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel) Die Vercharterung erfolgt nach dem im Chartergebiet geltenden Recht. Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind für beide Parteien nur nach schriftlicher Bestätigung gültig. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der Parteien am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.
Die vereinbarten Bedingungen stehen im Einklang mit den "Internationalen YACHT-POOL Bedingungen I".

 

Stornierungsverfahren - Bedingungen und Konditionen

- Kostenübernahme von 150 Euro Stornierungen nach der Buchungsbestätigung und bis zu 90 Tage vor der Einschiffung.

- Gebühr von 30% des Charterbetrags Stornierungen zwischen 90 und 60 Tagen vor der Einschiffung.

- Stornierungen zwischen 60 und 30 Tagen vor der Einschiffung werden mit 50% des Charterbetrags berechnet.

- Stornierungen bis zu 30 Tagen vor der Einschiffung werden mit 100% des Charterbetrags berechnet.

1) Im Extremfall, dass die Stornierung aufgrund von Einreisebeschränkungen im Land der Abfahrt der Yacht oder im Land des Kunden mit Grenzbeschränkungen aufgrund von Einreisebeschränkungen erfolgt, wird ein Gutschein für das nächste verfügbare Datum, das der Kunde wünscht, mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Jahren ausgestellt und es fallen keine Stornogebühren an.

2) Für den Fall, dass der Kunde oder ein Teil der Crew oder des Skippers aus irgendeinem Grund (einschließlich Covid) erkrankt und/oder eine Quarantäne verhängt wird, die zur Stornierung des Charters führt, kann in Zusammenarbeit mit der Versicherungsgesellschaft eine vollständige Rückerstattung des Charterbetrages für eine sehr geringe Zusatzprämie von 4% vereinbart werden (die Reiserücktrittskostenversicherung kann nur innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung abgeschlossen werden - es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)


Aktionsrabatte von MY HOLIDAYS - Bedingungen und Konditionen

Für die von MY HOLIDAYS angebotenen Aktionsrabatte für das Chartern von Yachten gelten die nachfolgenden Bedingungen:
1) Jeder Gutschein, der über Kooperationspartner erworben wurde, wird auf das Konto derselben Person gutgeschrieben, die ihre Identität mit einer OTP-SMS an ihre private Handynummer bei der Erstellung des MY HOLIDAYS Werbekontos bestätigt hat.
2) Die Gutscheine werden bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro summiert, der als maximaler Rabatt gilt, den MY HOLIDAYS für die vom Kunden gewählte Yachtreservierung für mindestens 1 Woche Charter gewährt.
3) Aktionsgutscheine können in keiner Weise zwischen verschiedenen Benutzerkonten für dieselbe Mindestwoche der Charterung kombiniert werden. Der Charterer in der Charterpartei muss Inhaber der Gutscheine sein, wie in dem von MY HOLIDAYS bestätigten Konto angegeben, und eine Übertragung von Gutscheinen ist nicht erlaubt.